Eine Frau sitzt draußen auf einer Parkbank. Sie entspannt sich.

Wunsch- und Wahlrecht

Hat Ihr Kostenträger Ihre Rehabilitation bewilligt und Sie haben sich für unser Haus entschieden? Dann freuen wir uns darauf, Sie bald bei uns begrüßen zu dürfen. Das sogenannte Wunsch- und Wahlrecht ist im Sozialgesetzbuch (§ 8 SGB IX) festgeschrieben. Es ermöglicht Ihnen, sich eine Reha-Einrichtung selbst auszusuchen.

Ihre Wunschklinik muss die folgenden Kriterien erfüllen:

  • für die Rehabilitation der Erkrankung geeignet sein
  • einen Versorgungs- und Belegungsvertrag mit Ihrem Kostenträger abgeschlossen haben
  • nach den gesetzlich geltenden Qualitätsstandards zertifiziert sein
  • Ihnen in dem benötigten Zeitraum einen freien Platz anbieten können

Wir verfügen über einen solchen Versorgungsvertrag und sind IQMP-zertifiziert. Dabei handelt es sich um ein zertifiziertes Qualitätsmanagement-Verfahren speziell für Rehabilitationskliniken. Ob unser Haus zur Behandlung Ihrer Erkrankung geeignet ist, entnehmen Sie den Indikationen.

Tipp: Um Ihr Recht geltend zu machen, reicht meist eine Mitteilung über die Wunschklinik an den Kostenträger (meistens Rentenversicherung oder Krankenkassen). Am besten Sie reichen Ihr Schreiben zum Wunsch- und Wahlrecht gleich mit dem Reha-Antrag ein. Dies ist auch noch nachträglich möglich.

Indikationen

  • Anschlussheilbehandlung (AHB) nach Operationen
    • Endoprothesen-Implantationen an großen Gelenken (Hüft-, Knie-, Schulter-, Sprung-, Ellenbogengelenk oder anderen Gelenken)
    • Wirbelsäulenoperationen (Bandscheibenoperationen, Bandscheiben-Endoprothesenimplantationen, Dekompressionen und Versteifung an Hals- oder Lendenwirbelsäule)
    • Amputationen der unteren Extremitäten
    • Schulteroperationen (z. B. Dekompression, Gelenk- oder Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion)
    • Frakturen der oberen und unteren Extremität und sowie der Wirbelsäule
    • Kreuzbandplastiken am Kniegelenk
  • Heilverfahren zur Behandlung chronischer Erkrankungen
    • Behandlung muskulärer Defizite, Bewegungseinschränkungen und koordinativer Einschränkungen aufgrund chronischer Erkrankungen
    • Schmerzminderung oder Lösung chronischer Schmerzprozesse
    • konsequenter muskulärer Aufbau – auch unter Umgehung der schmerzbedingten Hemmungsprozesse durch Einsatz von transportablen Muskelstimulations- und Trainingsgeräten
    • Wiedererlangen und Verbessern der Mobilität und Eigenversorgungsfähigkeit
    • allgemeine Raborierung und Einsatz von Trainingseinheiten zur Verbesserung der kardiopulmonalen Belastbarkeit
  • degenerative Muskel-Skelett-Erkrankungen
    • Arthrosen der peripheren Gelenke
    • bandscheibenbedingte Erkrankungen und andere degenerative Erkrankungen der peripheren Gelenke und der Wirbelsäule (Periarthopathien, Diskopathien und Spondylarthrosen etc.)
    • nach Operationen wegen degenerativer Muskel-Skelett-Erkrankungen
  • Krankheiten durch Fehlbildung, Fehlstatik oder Funktionsstörungen
    • Muskelerkrankungen
    • nach Operation in Bezug auf Fehlbildung, Fehlstatik oder Dysfunktion der Bewegungsorgane
  • Folgen von Unfällen
    • Frakturen im Bereich von Extremitäten, Wirbelsäule und Becken
    • Gelenk-Luxationen
    • Sehnen- und Bandrupturen
    • Muskelverletzungen
    • posttraumatische Nervenläsionen
    • Gliedmaßenverlust
    • nach Operationen verletzter Bewegungsorgane

Häufig gestellte Fragen

  • Muss ich eine Klinik von der Vorschlagsliste meines Kostenträgers wählen?

    Nein, Sie sind nicht verpflichtet, sich für eine Klinik von einer Vorschlagsliste ihres Kostenträgers zu entscheiden. Das sogenannte Wunsch- und Wahlrecht ist im Sozialgesetzbuch (§ 8 SGB IX) festgeschrieben. Es ermöglicht Ihnen, sich eine Reha-Einrichtung selbst auszusuchen

  • Was mache ich, wenn mein Reha-Antrag für eine andere Klinik bewilligt wurde?

    Sie haben die Möglichkeit bei ihrem Kostenträger einen Antrag auf Heilstättenänderung zu stellen. Dies sollte innerhalb der im Bescheid genannten Frist geschehen.

  • Was kann ich tun, wenn der Kostenträger meine Wunschklinik ablehnt?

    Sie sollten Ihren Kostenträger auf Ihr Wunsch- und Wahlrecht hinweisen. Ändert sich dadurch nichts an dessen Entscheidung, können Sie gegen den Ablehnungsbescheid innerhalb von vier Wochen schriftlich Widerspruch einlegen.

    Tipp: Bitten Sie bei Ihrem Kostenträger um Ummeldung in Ihre Wunschklinik und fügen Sie ein Schreiben Ihres Arztes bei. Darin sollten vor allem medizinische Gründe angeführt werden, warum Ihre Wahl die für Sie am besten geeignete Wunschklinik ist – z. B. weil das dortige Therapieangebot genau Ihren persönlichen Bedürfnissen entspricht.

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